Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorwort

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben meist einen negativen Beigeschmack beim Geschäftspartner, dennoch sind sie in der Geschäftswelt unabdingbar. Häufig entsteht der Eindruck, mit den AGBs wolle der Auftragnehmer den Geschäftspartner benachteiligen. Das liegt nicht in unserem Interesse. Wir gehen davon aus, dass es im gegenseitigen Interesse liegt, möglichst transparent und verständlich darzustellen, was in der Zusammenarbeit wichtig ist.

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Dynamical Webdesign (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmer als maßgeblich.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.

2.4 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6 Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.

2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Ablauf von Aufträgen
3.1. Um einen reibungslosen Projektablauf gewährleisten zu können ist es wichtig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für das Projekt relevanten Materialien (Logo, Bilder, Audio, Video, Texte, usw.) vor Projektbeginn ausliefert. Materialien die während der Projektphase nachgeliefert werden, können Änderungen in Projekten verursachen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Änderungen in Projekten zu vergütende Leistungen sind. Sofern wir keine separaten Puffer im gemeinsamen Projekt dafür vorgesehen haben, sind in unserem Angebot keine Arbeitszeiten für Projektänderungen vorgesehen. Daher verursachen Änderungen immer Mehrkosten. Das liegt an der Kommunikation, Verhandlung über Ausgestaltung und natürlich der Ausführung selbst.

3.2. Der Ablauf von Aufträgen erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Entwurfs- und Produktionsphase.

3.3. Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die der Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls vom Auftragnehmer verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.4. Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß 3.2 erarbeitet der Auftragnehmer ein Konzept oder erstellt einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein Zweitmuster fordern. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

3.5. Bei Aufträgen mit kleinem Umfang (z.B. Änderungen, Wartungs- und Pflegearbeiten o.ä.) liegt kein besonderer Ablauf zugrunde. Der Ablauf wird entsprechend der anfallenden Arbeiten festgelegt.

4. Vergütung
4.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
6.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.

6.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

6.3 Wird die vereinbarte Leistung in Teilen abgenommen ist eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung verlangen.

6.4 Bei Zahlungsverzug verlangt der Auftragnehmer ab dem 8. Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum) Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10 %. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

7. Eigentumsvorbehalt etc.
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.4 Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen dem Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum des Auftragnehmers. Ebenso behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird der Auftragnehmer auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.

7.5 Eine zum Erwerb des Eigentums durch den Auftragnehmer etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner des Auftragnehmers die Sache wie ein Entleiher für die Agentur verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an den Auftragnehmer ersetzt.

7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmer hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dieses ausdrücklich schriftlich.

8. Digitale Daten
8.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.2.1 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werde. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte des Auftragnehmers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Auftragnehmer haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.

10. Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

10.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.3 Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

11.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

11.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

11.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

11.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Auftragnehmer nicht.

12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

12.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

12.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

13. Schlussbestimmung
13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Auftragnehmers.

13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

13.3 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.4 Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.